Die Bestimmungen zur Vaterschaftsanfechtung sind im Familienrecht geregelt, einem Teilgebiet des Zivilrechts, und im Bundesgesetzbuch (BGB) unter § 1592 dokumentiert. Die Anfechtung der Vaterschaft ist von dem Kläger als Gestaltungsklage vorzubringen, die eine Bitte zur Überprüfung der biologischen Vaterschaft enthält. Sollte diese nicht gegeben sein, wird im nächsten Schritt die Auflösung des rechtlichen Vater-Kind-Verhältnisses mit all den dazugehörigen Rechten und Verpflichtungen beantragt. Obwohl die Vaterschaft nach deutscher Gesetzgebung nicht biologisch definiert ist, hat der Kläger selbst Beweise vorzubringen, die einer biologischen Abstammung des jeweiligen Kindes widersprechen.